TESTAMENTSVOLLSTRECKUNG

Mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung können Sie sicherstellen, dass ihre letztwilligen Verfügungen in Ihrem Sinne umgesetzt werden, ohne dass es – gerade bei einer Mehrzahl von Erben – zu Abstimmungsschwierigkeiten zwischen den Erben kommt. Eine Testamentsvollstreckung kann einmal dem Zweck dienen, den Nachlass für die Erben zu verteilen (das Gesetz spricht von einer „Auseinandersetzung“ des Nachlasses). Aufgabe des Testamentsvollstreckers ist es dann, den Nachlass in Besitz zu nehmen, offene Rechnungen zu begleichen und die testamentarischen Anordnungen auszuführen, als beispielsweise Vermächtnisse zu erfüllen, Nachlassgegenstände einzelnen Erben zu übertragen, Konten und Depots aufzulösen und die Gelder unter den Erben/Vermächtnisnehmern nach Maßgabe des Testaments zu verteilen, den Haushalt des Erblassers oder der Erblasserin aufzulösen, Immobilien auf Erben oder Vermächtnisnehmer nach Maßgabe der testamentarischen Anordnungen zu übertragen und sicherzustellen, dass anfallende Erbschaftsteuer an das Finanzamt abgeführt wird.

Daneben kennt das Gesetz auch die sog. Dauertestamentsvollstreckung oder Verwaltungsvollstreckung, bei der dem Testamentsvollstrecker die Aufgabe zugewiesen wird, den Nachlass für den oder die Erben für einen im Testament festgelegten Zeitraum z7u verwalten.

Wenn Sie eine Testamentsvollstreckung hinsichtlich Ihres Vermögens oder Teilen davon ggfs. auch in Verbindung mit einer Verwaltungsvollstreckung für sinnvoll erachten, sollten Sie sich durch einen mit der Materie vertrauten Rechtsanwalt und/oder Notar beraten lassen. Die adelige uralte Gesellschaft des Hauses Frauenstein übernimmt seit langer Zeit Aufgaben als Testamentsvollstrecker. Für Fragen der Übernahme einer Testamentsvollstreckung durch die adelige uralte Gesellschaft des Hauses Frauenstein, insbesondere auch zu den damit für den Nachlass verbundenen Kosten, können Sie sich gerne an die Burggrafen (Vorstände im Sinne des § 26 BGB) oder den Administrator des Hauses Frauenstein wenden.